Hier wird auf § 5 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.
Hier wird auf § 6 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.
Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des DRK-KV Grevenbroich Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
Der Kreisausschuss besteht aus dem Präsidium des Kreisverbandes und den Vorsitzenden aller Ortsvereine. Im Verhinderungsfall kann sich der Vorsitzende eines Ortsvereins durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsvorstandes vertreten lassen. Der Vorstand gehört dem Kreisausschuss mit beratender Stimme an.
Das DRK-KV Grevenbroich unterhält eine Kreisgeschäftsstelle (Sitz des Vereins im Sinne von § 3 Abs.1). Sie wird von dem Vorstand geleitet, der
a) ihren organisatorischen Aufbau festlegt,
b) den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt,
c) für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist,
d) Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung kann der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten bestellen. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
Der Kreiskonventionsbeauftragte hat das Recht auf Antrag an Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und vorzutragen, wenn es sich um Fragen handelt, die sein Ressort betreffen.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des DRK-KV Grevenbroich den Beauftragten für den Katastrophenschutz und Stellvertreter für das DRK-KV Grevenbroich. Näheres regelt die Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahr-genommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des DRK-KV Grevenbroich